Ich hatte heute unerwartet etwas Zeit zur Verfügung und hab mal wieder bei Orie.de vorbeigeschaut. An der Oberschwaben-Ori konnte ich ja leider nicht teilnehmen, hab mir aber schon berichten lassen, dass ich wohl was tolles versäumt habe. Hab's nicht anders erwartet...
Viele Grüsse aus dem Süden,
Wolfgang
--- Ab hier nur noch eine Diskussion zum Landes-Waldgesetz BW ---
Da hier schon Gesetzestexte zitiert werden (Danke für die Quellenangabe, hätte sonst nicht gewusst wo zu suchen), wollen wir uns diese mal genauer ansehen (Landeswaldgesetz BW):
Definition von Wald:
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze,
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
1.Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
2.Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
3.Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
4.Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind,
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(S) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.
Ich hab mir die entsprechenden Waldverzeichnisse nicht angesehen, gehe aber mal davon aus, dass die Gebiete, um die es hier geht, in diesen Verzeichnissen als Wald gekennzeichnet sind.
Unter §4 sind dann noch weitere Begriffsbestimmungen aufgeführt:
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.Waldbesitzer: Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind,
2.Walderzeugnisse:
pflanzliche Erzeugnisse des Waldes wie
a.Waldbäume und -sträucher oder Teile davon, Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte (Waldfrüchte), Moose, Farne, Gräser, Schilf, Blumen und Kräuter (Waldpflanzen), Harz und Streu;
3.Waldwege:
die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald;
4.Erholungseinrichtungen:
landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Und genau hier stellt sich mir als nicht ortskundiger, aber kartenlesender Fahrzeugführer das Dilemma: Wie soll ich erkennen, dass es sich bei der Strasse, die ich im Moment befahre, um einen "nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg" handelt - ausser durch ein "Durchfahrt verboten"-Schild ? Zweigestrichene Strassen erlaubt, eingestrichene nicht? Auf der 1:25.000 oder doch eher der 1:100.000 ? Wohl eher nicht.
Spitzfindigkeiten, die im Streitfall mit Ordnungshütern wohl nicht wirklich weiterhelfen - ich weiss. Ich mag auch nicht, dass irgendwelche Idioten wie die wahnsinnigen durch die Wälder rasen. Da ich an der hier diskutierten Veranstaltung nicht dabei war, kann ich mir auch gar kein Urteil erlauben, ob das nun (ganz subjektiv) noch im grünen Bereich war, oder ob ein Teil der Strecke wirklich schon durch's dichte Unterholz geführt hat.
Mir kommt es aber schon seltsam vor, dass es im Ermessen des Fahrzeugführer's liegt, ob die Strasse / der Weg vor ihm nun dem "öffentlichen Verkehr gewidmet" ist oder nicht...
Ach ja noch was:
Im Waldgesetz des Landes BW unter §37 Abs. 4 steht:
Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig:
1.das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2.das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3.das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4.das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
5.das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6.das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
Ich lese hier "das Fahren ...im Wald," ich lese nichts von "Waldwegen".Muss aber zugeben, dass es ja (siehe oben) in §2 Abs.2 heisst: "Zum Wald gehören auch Waldwege". Wozu dann aber unter §37 Pkt. 3. und 4. nochmals explizit "Waldwege" aufgeführt sind ???
Bei knallharter Auslegung begeht jeder eine Ordnungswidrigkeit, der einen Waldparkplatz anfährt, denn diese gehören ja lt. §2 auch zum Wald, und der darf nach §37 ja nicht befahren werden...
Die Auflösung kommt im §37 Punkt 3, wonach das "Betreten von gesperrten ... Waldwegen" nicht zulässig ist. Also muss eben doch unterschieden werden zwischen nicht gesperrten und gesperrten Waldwegen.
Nun gehe ich mal davon aus, dass ein Weg nur mit einer Schranke oder mit einer wie auch immer gearteten Signalisation (Schild, Nagelbrett, bewaffneten Wildschweinen) gesperrt ist und nicht durch einen Eintrag in irgendwelchen an geheimen Orten ausliegenden Listen.
So oder so: Wenn die Veranstalter wegen dieser Sache noch Schwierigkeiten kriegen sollten hoffe ich, dass sie heil rauskommen, was ich aber mit meiner höchst voreingenommenen Meinung über die Juristerei ganz allgemein eher nicht glaube. Ich hoffe aber, dass diese Diskussion hier "nur" akademischen Charakter hat, und hab mich wieder sehr über die Unfähigkeit einiger Gesetzestexter gefreut :-/
Wenn ich so arbeiten würde, ... ich sprechs nicht aus, sonst werd ich noch verklagt...
Nochmals viele Grüsse an alle die, die sich diesen Text angetan haben !
Wolfgang
Wenn du nicht weisst wo du hinwillst, bringt dich jeder Weg ans Ziel! George Harrison