Hallo !
Da sich bisher kein Gesetzeshüter oder Rechtsgelehrter gefunden hat, sich des Thema's anzunehmen, werfe ich als Laie / Unwissender / Suchender mal folgendes in den Ring:
Die im Raum stehende Artikulierung des "unnötigen Umherfahrens" findet sich in der STVO §30, den ich weiter unten zitiere. Darüber hinaus scheinen die §29 bis 33 (alle unten zitiert) für Ori-Veranstalter und -Teilnehmer interessant.
Wie nicht anders zu erwarten war, handelt es sich bei allen §§ um Gummi-§, wobei im Zweifelsfall nur eines sicher sein dürfte: Sie werden gegen den Beschuldigten ausgelegt werden...
Hierzu gibt es wahrscheinlich diverse Verwaltungsvorschriften und -richtlinien - möglicherweise verschiedene - auf Länderebene; vielleicht sogar auf Landkreisebene ??? Die STVO gibt jedoch nix belastbares her zum Thema Erlaubnispflicht. Zum Einstieg in das Thema reicht es aber erstmal aus denke ich.
§29 "Übermässige Strassenbenutzung" betrifft unter anderem die Erlaubnispflicht von Veranstaltungen, interessanterweise fehlt in der STVO jedoch eine Angabe, ab wievielen Fahrzeuge/Teilnehmer eine Veranstaltung erlaubnispflichtig ist. Für gewisse Teilnehmer gilt vorrangig Abs.1 (rasen), für andere Abs. 2 (Konvoi). Für manche auch beide...
§30 Abs. 1 &2 wie erwähnt unnützes Umherfahren - nichts belastbares. Abs. 1 betrifft alle Veranstaltungen Abs. 2 die mir persönlich so lieben Nacht-Ori's...
§31 naja, eher so als Gag, wobei eben auch die "Sonderprüfungen" von Ori's als Spiel ausgelegt werden könnten.
§32 Abs. 1 betrifft vor allem Ausfahrten aus unbefestigten Abschnitten. Abs. 2 eher die Zusatz-Scheinwerfer an der Front
§ 33 Abs.1 Pkt 2 betrifft die Verpflegungsausgabe unterwegs
, Abs. 2 die Beschilderung von Ori's.
Diese Auflistung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde in aller Eile erstellt. Ich bitte um Vervollständigung.
Viele Grüsse aus dem Süden,
Wolfgang
Hier die aus der STVO zitierten §§:
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für (......)
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
§ 31 Sport und Spiel
Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen ....).
§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
1.der Betrieb von Lautsprechern,
2.das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.
Wenn du nicht weisst wo du hinwillst, bringt dich jeder Weg ans Ziel! George Harrison